Absatz einsEiner Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
- Litera aeine Verlegung der Betriebsstätte;
- Litera beine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 3,);
- Litera ceine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 10,);
- Litera deine Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zweckes der Krankenanstalt;
- Litera eZu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern;
- Litera fräumliche Veränderungen von Organisationseinheiten, für die Strukturqualitätskriterien festgelegt sind;
- Litera geine Errichtung neuer oder eine Auflassung bestehender fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten oder folgender sonstiger Organisationseinheiten: Anstaltsambulatorien, die als interdisziplinäre (Fach)Ambulanzen geführt werden, Laboratorien oder Institute;
- Litera heine Errichtung eines geschlossenen Bereiches in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie;
- Litera idie Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte.