Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Spitalgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 8/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

20.02.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2018

Abkürzung

SpG.

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 24 *,)
Veränderungen

  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
    1. Litera a
      eine Verlegung der Betriebsstätte;
    2. Litera b
      eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 3,);
    3. Litera c
      eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 10,);
    4. Litera d
      eine Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zweckes der Krankenanstalt;
    5. Litera e
      Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern;
    6. Litera f
      räumliche Veränderungen von Organisationseinheiten, für die Strukturqualitätskriterien festgelegt sind;
    7. Litera g
      eine Errichtung neuer oder eine Auflassung bestehender fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten oder folgender sonstiger Organisationseinheiten: Anstaltsambulatorien, die als interdisziplinäre (Fach)Ambulanzen geführt werden, Laboratorien oder Institute;
    8. Litera h
      eine Errichtung eines geschlossenen Bereiches in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie;
    9. Litera i
      die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte.
  2. Absatz 2Jede sonstige geplante räumliche Veränderung einer Organisationseinheit oder jede Änderung der Betriebsform einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit oder eines Anstaltsambulatoriums ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wenn das angezeigte Vorhaben dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten widerspricht, dann ist es längstens binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Später abgefertigte Untersagungsbescheide sind nur unter Setzung einer Frist im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, möglich.
  3. Absatz 3Auf das Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 17 bis 23a anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Veränderungen muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.
  4. Absatz 4Für die Erwerbung oder Erweiterung von selbständigen Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die Paragraphen 17 bis 23 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000372

Dokumentnummer

LVB40005194