Absatz einsEine örtlich getrennte Unterbringung gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, oder 11b Absatz 4, im grenznahen Gebiet eines ausländischen Staates ist nur für einzelne fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig. Sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
- Litera adurch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der im Land Vorarlberg geltenden Rechtsordnung gegeben ist;
- Litera bdas Vorhaben im Regionalen Strukturplan Gesundheit vorgesehen ist;
- Litera cden österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird;
- Litera dauf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist;
- Litera edie Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.