Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Spitalgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 8/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23 a,

Inkrafttretensdatum

20.02.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2018

Abkürzung

SpG.

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 23 a, *,)
Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von
fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheiten

  1. Absatz einsEine örtlich getrennte Unterbringung gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, oder 11b Absatz 4, im grenznahen Gebiet eines ausländischen Staates ist nur für einzelne fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig. Sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
    1. Litera a
      durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der im Land Vorarlberg geltenden Rechtsordnung gegeben ist;
    2. Litera b
      das Vorhaben im Regionalen Strukturplan Gesundheit vorgesehen ist;
    3. Litera c
      den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist;
    5. Litera e
      die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
  2. Absatz 2Eine erteilte Bewilligung muss widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der dislozierten Führung fachrichtungsbezogener oder sonstiger Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer im Land Vorarlberg gelegenen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000372

Dokumentnummer

LVB40005193