Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 31/1989 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2006

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

42 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 23 *,)
Geschäftsführung

  1. Absatz einsDer Wohnbauförderungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
  2. Absatz 2Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung und die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022

Gesetzesnummer

20000363

Dokumentnummer

LVB40005014