Absatz einsDer Wohnbauförderungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.