Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Abgabengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AbgG

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 18 *,)
Abgabenordnungswidrigkeit

  1. Absatz einsEine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. Litera a
      ohne einen Tatbestand nach Paragraph 16, oder Paragraph 17, zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;
    2. Litera b
      die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder
    3. Litera c
      für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.
  2. Absatz 2Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
  3. Absatz 3Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018

Gesetzesnummer

20000340

Dokumentnummer

LVB40004792