Vorarlberg
Landes-Sicherheitsgesetz
LGBl.Nr. 1 aus 1987, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2013
Paragraph 6
11.12.2013
Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013