Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2012
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
2. Abschnitt
Haushaltsführung
§ 73*)
AllgemeinesParagraph 73 *,)Allgemeines
(1)Absatz einsDer Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
eine Schätzung der zu erwartenden öffentlich- und privatrechtlichen Einnahmen,
eine Schätzung der gesetzlich vorgeschriebenen und der aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben,
eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Ausgaben in bestimmter Höhe,
(2)Absatz 2Die Höhe der Ausgaben gemäß Abs. 1 lit. c ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.Die Höhe der Ausgaben gemäß Absatz eins, Litera c, ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
(3)Absatz 3Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf dem Gemeindevorstand zur Stellungnahme vorzulegen. Er hat sodann den Voranschlagsentwurf mit Stellungnahme des Gemeindevorstandes jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.
(5)Absatz 5Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
(6)Absatz 6Der Bürgermeister hat mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspaktes erforderlich ist. Diese mittelfristigen Grobplanungen sind spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, einschließlich allfälliger Deckungsklassen, mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluss, zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.Neukundmachung - der Artikel römisch III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel römisch III Der Paragraph 91, mit Ausnahme des Absatz 4, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, nicht aufgenommen wurden.