Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

20.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung

Paragraph 73 *,)Allgemeines

  1. Absatz einsDer Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
    1. Litera a
      eine Schätzung der zu erwartenden öffentlich- und privatrechtlichen Einnahmen,
    2. Litera b
      eine Schätzung der gesetzlich vorgeschriebenen und der aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben,
    3. Litera c
      eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Ausgaben in bestimmter Höhe,
    4. Litera d
      die Finanzkraft.
  2. Absatz 2Die Höhe der Ausgaben gemäß Absatz eins, Litera c, ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
  3. Absatz 3Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf dem Gemeindevorstand zur Stellungnahme vorzulegen. Er hat sodann den Voranschlagsentwurf mit Stellungnahme des Gemeindevorstandes jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.
  5. Absatz 5Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspaktes erforderlich ist. Diese mittelfristigen Grobplanungen sind spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, einschließlich allfälliger Deckungsklassen, mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluss, zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel römisch III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel römisch III Der Paragraph 91, mit Ausnahme des Absatz 4, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40000688