Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landtagswahlordnung 2017, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74 aus 2017, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

18.08.2026

Abkürzung

TLWO 2017

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 26

Ausstellung einer Wahlkarte

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 4, – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Absatz eins, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde glaubhaft zu machen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist der Bürgermeister auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz nach Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, des Führerscheingesetzes) selbstständig zu überprüfen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Darauf ist ein Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat, anzubringen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch
    1. Litera a
      ein amtlicher Stimmzettel,
    2. Litera b
      ein Wahlkuvert,
    3. Litera c
      eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach Paragraph 37, Absatz 12, sowie
    4. Litera d
      eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte
    auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen mit den angeführten Beilagen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden ist. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Die Information nach Litera d, hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen.
  5. Absatz 5,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  6. Absatz 6,An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach Paragraph 17, Absatz 4, beantragt haben, sind die Wahlkarte und ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach Paragraph 37, Absatz 12, zu übersenden, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  7. Absatz 7,Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

Im RIS seit

17.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Gesetzesnummer

20000686

Dokumentnummer

LTI40055504