Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72 aus 2006, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2026

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

2. Abschnitt
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

Paragraph 4

Mitglieder

  1. Absatz eins,Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
    1. Litera a
      natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind,
    2. Litera b
      Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder (Familienangehörige) von Eigentümern, Pächtern oder Fruchtgenussberechtigten von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie
      1. Ziffer eins
        am Hauptwohnsitz dieser Personen, in einem Austraghaus im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonst im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihren Hauptwohnsitz haben und
      2. Ziffer 2
        im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten
      und nicht unter Litera a, fallen,
    3. Litera c
      Personen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter Litera a, fallen,
    4. Litera d
      land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.
  2. Absatz 2,Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.

Im RIS seit

14.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LTI40055423