Absatz eins,Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
- Litera anatürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind,
- Litera bEltern, Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder (Familienangehörige) von Eigentümern, Pächtern oder Fruchtgenussberechtigten von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie
- Ziffer einsam Hauptwohnsitz dieser Personen, in einem Austraghaus im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonst im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihren Hauptwohnsitz haben und
- Ziffer 2im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten
und nicht unter Litera a, fallen, - Litera cPersonen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter Litera a, fallen,
- Litera dland- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.