Absatz eins,Beim Neubau von Wohnanlagen ist auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wohnanlage durch einen Zu- oder Umbau, die sonstige Änderung von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen geschaffen wird. Kinderspielplätze müssen dem Stand der Technik entsprechend kindergerecht und sicher ausgestaltet, barrierefrei erreichbar, gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert und vor Immissionen, insbesondere durch Luftverunreinigungen und Lärm, ausreichend geschützt sein; soweit wie möglich haben sie über besonnte und abgeschattete Bereiche zu verfügen.