(8)Absatz 8,Können nach Maßgabe des Abs. 6 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:Können nach Maßgabe des Absatz 6, Litera a, nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
besuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,besuchspflichtige Kinder (Paragraph 26,) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,
Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
Kinder, die sich ausschließlich oder überwiegend bei einem Elternteil aufhalten, wenn dieser Elternteil berufstätig ist,
Kinder, die sich ausschließlich oder überwiegend bei einem Elternteil aufhalten, wenn dieser Elternteil nachweislich arbeitssuchend ist oder sich in Ausbildung befindet,
Kinder, deren Eltern berufstätig sind,
Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,
Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,
Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.
Auf Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Erhalter Gemeindeverbände sind, sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Zugehörigkeit der Gemeinde, in welchem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zum Gemeindeverband abzustellen ist. Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.Auf Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Erhalter Gemeindeverbände sind, sind die Litera a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Zugehörigkeit der Gemeinde, in welchem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zum Gemeindeverband abzustellen ist. Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die Litera a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.