Absatz eins,Die Träger der Krankenanstalten haben
- Litera aüber die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme die dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
- Litera bKrankengeschichten anzulegen, in denen
- Ziffer einsdie Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform) und Aufklärung des Pfleglings und
- Ziffer 2sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen und einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung, sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste, darzustellen sind;
- Litera cüber jede Entnahme von Organen oder Organteilen eines Verstorbenen zum Zweck der Transplantation eine Niederschrift aufzunehmen, die einen Bestandteil der Krankengeschichte bildet;
- Litera ddie Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder auf sonst geeigneten Datenträgern in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Die Verwahrung muß so erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Röntgenbilder und andere Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren;
- Litera eden Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, weiters den Versicherungsträgern im Sinne des Paragraph 52 und den Organen des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder den von ihnen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Abschriften oder Ablichtungen von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln. Den privatrechtlichen Versicherungsträgern sind auf Verlangen Abschriften oder Ablichtungen von Krankengeschichten ihrer Versicherten gegen Kostenersatz auszufolgen, wenn der Versicherte dem schriftlich zugestimmt hat;
- Litera fden mit Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind;
- Litera gbei der Führung der Krankengeschichte Verfügungen des Pfleglings, durch die dieser erst für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, zu dokumentieren, um darauf bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können;
- Litera him Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche zur Entnahme von Organen im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 801/ 1993, zu dokumentieren.