Absatz eins,Die Anstaltsträger sind verpflichtet,
- Litera aüber die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerkungen zu führen;
- Litera bKrankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (dercursus morbi) darzustellen sind;
- Litera cüber jede Entnahme von Organen oder Organteilen eines Verstorbenen zum Zweck der Transplantation eine Niederschrift aufzunehmen, die einen Bestandteil der Krankengeschichte bildet;
- Litera ddie Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren, wobei die Verwahrung derart zu erfolgen hat, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist;
- Litera eden Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Versicherungsträgern (Paragraph 52,) sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten auf Anforderung kostenlos Abschriften (Ablichtungen) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen zu übermitteln;
- Litera fden mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.