Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63 aus 2015, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2025

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.06.2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

0010 Landtagsgeschäftsordnung

Text

Paragraph 19

Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

  1. Absatz eins,Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er legt die Tagesordnung nach Anhören des Obleuterates fest, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, leitet die Abstimmungen und Wahlen und verkündet deren Ergebnis. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und hat sich dabei am erkennbaren Willen der/des Abstimmenden bzw. der Wählerin/des Wählers zu orientieren.
  4. Absatz 4,Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Entgegennahme und die Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke. Berichte des Landesrechnungshofes hat sie/er unmittelbar nach deren Einlangen in der Landtagsdirektion an die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist.
  6. Absatz 5 a,Geschäftsstücke im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera o, hat die Präsidentin/der Präsident ohne vorherige Bekanntgabe im Einlauf unverzüglich dem Ausschuss für Petitionen zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident kann der Einbringerin/dem Einbringer einer Eingabe, die ein Begehren nicht erkennen lässt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Verbesserung auftragen. Anonyme Eingaben sind nicht zu behandeln.
  7. Absatz 6,Die Präsidentin/Der Präsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Landtages zu beurkunden. Gesetzesbeschlüsse hat sie/er unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übersenden. Bis zum Zeitpunkt der Übersendung kann die Präsidentin/der Präsident zur Behebung von Formgebrechen und stilistischen Fehlern Änderungen in deren Text vornehmen.
  8. Absatz 7,Die Präsidentin/Der Präsident vertritt den Landtag und seine Ausschüsse nach außen.

Im RIS seit

26.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20000605

Dokumentnummer

LTI40052512