(5)Absatz 5,Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. a, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. e dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist.Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist.