Absatz eins,Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß
- Ziffer einsPatienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten, sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, davon Kopien herstellen können;
- Ziffer 2Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben sowie ihr Recht auf Zustimmung zur Behandlung bzw. auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen wahrnehmen können;
- Ziffer 3auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
- Ziffer 4ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;
- Ziffer 5auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
- Ziffer 6auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;
- Ziffer 7die Intimsphäre der Patienten ausreichend gewahrt ist;
- Ziffer 8neben der Erbringung fachärztlicher Leistung auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
- Ziffer 9ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
- Ziffer 10bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
- Ziffer 11bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;
- Ziffer 12für stationär aufgenommene Patienten eine qualifizierte Pflege dauernd gesichert ist.