(4)Absatz 4,Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.