Bundesland

Tirol

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41 aus 2004, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

6. Abschnitt
Jagdkarte

Paragraph 27

Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.
  2. Absatz 2,Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
  3. Absatz 3,Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.
  4. Absatz 4,Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40050100