wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 599/1988, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oderwegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder