Absatz einsDer Gemeinderat kann
- Litera aAusschüsse nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, und
- Litera bfür einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse
einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die Anzahl der Ausschussmitglieder fest. Für die Funktionsperiode der Ausschüsse nach Litera a und der ständigen Ausschüsse nach Litera b, gilt Paragraph 27, Absatz eins,