Absatz eins,Wer den Fischfang ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte sowie eine Fanglizenz, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfangs in dem betreffenden Fischereirevier hervorgeht, besitzen. Von der Verpflichtung zum Besitz einer Fanglizenz ausgenommen sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie Personen, die Tätigkeiten im Sinn der Paragraphen 20, Absatz 3, 32, Absatz 4, oder 33 Absatz 8, ausüben.