Absatz eins,In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Tirol
Jugendgesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 4/1994
LG
Paragraph 16
01.03.1994
31.12.2001
4600 Jugendförderung, Jugendschutz
14.05.2020
14.05.2020
20000174
LTI40044249