Bundesland

Tirol

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2005

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 13

Genehmigungsvoraussetzungen

  1. Absatz eins,Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
    2. Litera b
      bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 vorliegt; der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 Litera a, bedarf es jedoch nicht beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach Paragraph 14, Absatz eins,,
    3. Litera c
      in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Litera c, gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40044131