Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer gelten nicht, wenn solche Rechte erworben werden durch
- Litera aPersonen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 28, des EWR-Abkommens,
- Litera bPersonen und Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Artikel 52 und 58 des EG-Vertrages bzw. nach den Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens,
- Litera cPersonen und Gesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 59, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
- Litera dPersonen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 73 b, des EG-Vertrages, soweit sich aus Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge nichts anderes ergibt, bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens,
- Litera ePersonen im Rahmen der Ausübung ihres Aufenthaltsrechtes nach der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht und der Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen.