Bundesland

Tirol

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/1997

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1999

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 3

Gleichbehandlung auf Grund des EG-Vertrages, und des EWR-Abkommens

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer gelten nicht, wenn solche Rechte erworben werden durch
    1. Litera a
      Personen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 28, des EWR-Abkommens,
    2. Litera b
      Personen und Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Artikel 52 und 58 des EG-Vertrages bzw. nach den Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens,
    3. Litera c
      Personen und Gesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 59, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
    4. Litera d
      Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 73 b, des EG-Vertrages, soweit sich aus Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge nichts anderes ergibt, bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens,
    5. Litera e
      Personen im Rahmen der Ausübung ihres Aufenthaltsrechtes nach der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht und der Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat der Rechtserwerber gleichzeitig mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges nach Paragraph 23, Absatz eins, nachzuweisen.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40044092