Bundesland

Tirol

Kurztitel

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen
und anderen Anlagen

Paragraph 8,

Rauchfangkehrer

  1. Absatz einsRauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
  2. Absatz 2Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben sind sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Jede Gemeinde hat außer im Falle des Absatz 5, einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (Paragraph 123, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.
  4. Absatz 4Die Beauftragung von Rauchfangkehrern nach Absatz 3, obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.
  5. Absatz 5In Kehrgebieten mit nur einem Rauchfangkehrer obliegt diesem die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
  6. Absatz 6Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Absatz 3,, 4 und 5 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.
  7. Absatz 7Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz einem anderen als dem von der Gemeinde nach Absatz 3, beauftragten Rauchfangkehrer zu übertragen. Dieser Rauchfangkehrer gilt für die Dauer der Übertragung hinsichtlich der reinigungspflichtigen Anlage anstelle des von der Gemeinde jeweils beauftragten Rauchfangkehrers als mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragt. Der vom Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten beauftragte Rauchfangkehrer hat den Beginn und das Ende der Übertragung unverzüglich der Gemeinde und dem von ihr beauftragten Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung an einen Pächter übertragen, so obliegt diesem für die Dauer des Pachtverhältnisses die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz. Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung eingestellt oder lässt er sie ruhen, so obliegt dem nach Paragraph 122, Absatz 2, erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 berufenen Rauchfangkehrer die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
  9. Absatz 9Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Absatz 3, sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören.
  10. Absatz 10Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Absatz 3, ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
  11. Absatz 11Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Absatz 3, endet
    1. Litera a
      durch Zeitablauf im Falle der rechtzeitigen Beschlussfassung über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers;
    2. Litera b
      durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers.
  12. Absatz 12Im Falle des Absatz 11, Litera b, gelten die Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LTI40043280