Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 148 aus 2012, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

TLVwGG

Index

0015 Landesverwaltungsgericht

Text

Paragraph 12 a

Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG

  1. Absatz eins,Über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
  2. Absatz 2,In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.
  4. Absatz 4,Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
  5. Absatz 5,Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20000531

Dokumentnummer

LTI40043108