Bundesland

Tirol

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

25.05.2019

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

8. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 46,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  3. Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach Paragraph 9,
  5. Absatz 5Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen die im Absatz 7,, genannten Daten zum Zweck
    1. Litera a
      der Durchführung der Sprachförderung,
    2. Litera b
      der Durchführung von Verfahren und sonstigen behördlichen Aufgaben nach den Paragraphen 9,, 10, 12, 13, 15, 18, 21, 32a, 33 und 42,
    3. Litera c
      der Durchführung von integrativen Maßnahmen,
    4. Litera d
      der Gewährleistung der Besuchspflicht,
    5. Litera e
      der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,
    6. Litera f
      der Durchführung des Hospitierens und des Praktizierens,
    7. Litera g
      der Gewährleistung der entgeltfreien Kindergartenjahre,
    8. Litera h
      der Abwicklung der finanziellen Förderungen,
    9. Litera i
      der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen,
    10. Litera j
      der Genehmigung und Förderung der Tagesbetreuung,
    11. Litera k
      der Förderung der Kinderspielgruppen,
    12. Litera l
      der Statistik,
    13. Litera m
      der Überprüfung der Verlässlichkeit,
    14. Litera n
      der Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung und
    15. Litera o
      der Förderung der bedarfsorientierten Ferienbetreuung.
    verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  6. Absatz 6Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf die im Absatz 7, genannten Daten zum Zweck
    1. Litera a
      der Genehmigung der Tagesbetreuung,
    2. Litera b
      der Aufsicht über die Tagesbetreuung und
    3. Litera c
      der Durchführung von Verfahren betreffend Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe
    verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  7. Absatz 7Folgende Daten dürfen für die in den Absatz 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:
    1. Litera a
      von Kindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geschlecht, Nationalität, Muttersprache, Kenntnisse der deutschen Sprache, erhöhter Förderbedarf, Name des Erhalters, Art der Betreuung und Anwesenheitsdauer in der Kinderbetreuungseinrichtung, Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,
    2. Litera b
      von Eltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Berufstätigkeit, Höhe der geforderten und geleisteten Entgelte und Elternbeiträge,
    3. Litera c
      von Ansprechpersonen (Leitern, pädagogischen Fachkräften, Hospitanten, Praktikanten, Assistenzkräften, Tagesmüttern, Tagesvätern, Stützkräften, Betreuern in Kinderspielgruppen): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Berufspraxis, Beschäftigungsausmaß, Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,
    4. Litera d
      von Erhaltern, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Berechtigung nach Paragraph 13,, Daten zur Stilllegung nach Paragraph 14,, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,
    5. Litera e
      von Erhaltern, sofern sie juristische Personen sind: Nachweis der Rechtsform (Gesellschaftsvertrag, Satzungen), der vertretungsbefugten Organe und des Sitzes, Daten zur Berechtigung nach Paragraph 13,, Daten zur Stilllegung nach Paragraph 14,, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,
    6. Litera f
      von Betrieben, in deren Räumlichkeiten eine Tagesbetreuung erfolgt: Name des Betriebes, Betriebsstandort.
  8. Absatz 8Die nach Absatz 4, Verantwortlichen dürfen die im Absatz 7, Litera a,, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach Paragraph 9, verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
  9. Absatz 9Die nach den Absatz eins und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Absatz 5, an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  10. Absatz 10Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Absatz 5, die im Absatz 7, aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.
  11. Absatz 11Personenbezogene Daten nach Absatz 7, Litera a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Absatz 7, Litera c, längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Absatz 7, Litera d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Absatz 7, Litera c,, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.
  12. Absatz 12Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.
  13. Absatz 13Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach den Absatz 5 und 6 jeweils erforderlich sind, und
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
  14. Absatz 14Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  15. Absatz 15Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40042459