Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 144/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

14.07.2022

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 38,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten
  3. Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht nach den Paragraphen 13, Absatz 2,, 24 Absatz 3 und 26 Absatz 3,, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung bzw. Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Betreibern, von Grundstückseigentümern und von Herstellern von Kleinfeuerungen und ihren Vertretern, von Verantwortlichen, sonstigen Verfügungsberechtigten und allfälligen Rechtsnachfolgern im Sinn des Paragraph 9, sowie von Gasversorgungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Prüfberechtigten und deren Prüforganen, Gasversorgungsunternehmen, Überwachungsstellen, nichtamtlichen Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und Befugnisse.
  5. Absatz 5Die Gasversorgungsunternehmen nach Paragraph 12,, die Überwachungsstellen nach Paragraph 19 und die nach Paragraph 35, Absatz 2, mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Absatz 4, Litera a und b genannten betroffenen Personen die dort genannten Daten verarbeiten.
  6. Absatz 6Benannte Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer im 5. Abschnitt genannten Aufgaben von Herstellern und ihren Vertretern die im Absatz 4, Litera b, genannten Daten verarbeiten.
  7. Absatz 7Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen sowie die Gasversorgungsunternehmen, die Überwachungsstellen, die nach Paragraph 35, Absatz 2, mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen und die benannten Stellen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. Absatz 8Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  9. Absatz 9Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40041999