Bundesland

Tirol

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

17.02.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsStiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. Absatz 2Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  3. Absatz 3Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, gefördert wird.
  4. Absatz 4Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40040581