nach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 5 Abs. 9 lit. d der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach § 59 Abs. 7 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, odernach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach Paragraph 5, Absatz 9, Litera d, der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach Paragraph 59, Absatz 7, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, oder