Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

25.08.2017

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 23,

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes, längere Verhinderung von Mitgliedern

  1. Absatz einsDer Gemeindevorstand besteht aus
    1. Litera a
      dem Bürgermeister,
    2. Litera b
      dem oder den Bürgermeister-Stellvertreter(n) und
    3. Litera c
      einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Dies gilt auch dann, wenn er im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt ist, weil die Gemeinderatspartei, der er angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied.
  3. Absatz 3In Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern kann der Gemeinderat einen zweiten Bürgermeister-Stellvertreter wählen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz eins, Litera c, festzulegen. Sie darf nicht mehr als ein Viertel der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates betragen.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für einen Bürgermeister-Stellvertreter kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes zu.
  6. Absatz 6Ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt Paragraph 79, Absatz eins und 2 TGWO 1994 sinngemäß.

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40040211