Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landtagswahlordnung 2017, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.08.2017

Außerkrafttretensdatum

17.08.2026

Abkürzung

TLWO 2017

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anzahl der Abgeordneten, Wahlkreise

  1. Absatz eins,Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.
  2. Absatz 2,Für die Wahl des Landtages wird das Landesgebiet in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis Nr.

Bezeichnung, Gebiet

1

Wahlkreis Innsbruck-Stadt, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt

2

Wahlkreis Innsbruck-Land, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Land

3

Wahlkreis Imst, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Imst

4

Wahlkreis Kitzbühel, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kitzbühel

5

Wahlkreis Kufstein, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kufstein

6

Wahlkreis Landeck, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Landeck

7

Wahlkreis Lienz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Lienz

8

Wahlkreis Reutte, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Reutte

9

Wahlkreis Schwaz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Schwaz

  1. Absatz 3,Die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten ist von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestimmen: Die Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol ihren Hauptwohnsitz hatten, wird durch die Zahl 36 geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist. Die übrig bleibenden Mandate werden nach der Größe der ermittelten Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt.
  2. Absatz 4,Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren.

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Gesetzesnummer

20000686

Dokumentnummer

LTI40039982