Absatz eins,Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
Tirol
Landes-Polizeigesetz
LGBl.Nr. 60 aus 1976, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2017
LG
Paragraph 15
05.07.2017
31.12.2019
4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen
Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
06.07.2017
27.01.2020
20000176
LTI40039931