Bundesland

Tirol

Kurztitel

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

06.04.2020

Abkürzung

TAbgG

Index

3400 Abgabenordnung

Beachte

Auf Grund eines Redaktionsversehens stimmen Verweise auf Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 nicht überein. Nach Artikel 25, Ziffer 3, des Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, handelt es sich dabei nunmehr um die Paragraphen 7, bzw. 8.

Text

Paragraph 9,

Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten

  1. Absatz einsWer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach Paragraph 8, oder Paragraph 9, zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
  2. Absatz 2Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger
    1. Litera a
      für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt,
    2. Litera b
      eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder
    3. Litera c
      Abgabengesetzen oder hierzu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20000424

Dokumentnummer

LTI40039741