Bundesland

Tirol

Kurztitel

Almschutzgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1987 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Index

6630 Alm, Weide

Text

Paragraph 9,

Strafbestimmung

  1. Absatz einsWer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß
    1. Litera a
      der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird oder
    2. Litera b
      die zum Almbetrieb erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt, obwohl ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach Paragraph 10, zu verwenden.
  3. Absatz 3Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LTI40039728