Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bauordnung 2011, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/2016

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

30.03.2017

Abkürzung

TBO 2011

Index

8200 Bauordnung

Text

Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
    1. Litera a
      Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;
    2. Litera b
      militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;
    3. Litera c
      Wasserkraftanlagen einschließlich der wasserbautechnischen Anlagenteile, sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung bewilligungspflichtig sind, und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach Paragraph 51, anzeigepflichtigen Antennentragmasten;
    4. Litera d
      öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Gebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen;
    5. Litera e
      Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Rohrleitungsanlagen oder Teile davon mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
    6. Litera f
      bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen;
    7. Litera g
      Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Deponien und Kompostieranlagen, soweit sie den bergrechtlichen oder den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, mit Ausnahme von Anlagen nach Paragraph 54, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,; Container zum Sammeln von Abfällen;
    8. Litera h
      Messstellen zur Feststellung der Schadstoffbelastung der Luft, für gewässer- und wetterkundliche Beobachtungen und dergleichen einschließlich der zu ihrem Schutz erforderlichen baulichen Anlagen;
    9. Litera i
      Vorrichtungen zur Anbringung von Straßenverkehrszeichen, Haltestellenzeichen, Straßentafeln, Parkscheinautomaten und dergleichen; Haltestellenhäuschen, Telefonzellen, Straßen- und Parkbänke, Wegweiser, touristische Informationstafeln und dergleichen;
    10. Litera j
      land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen und sonstige Materialseilbahnen; Sprengmittellager für Lawinensprengungen;
    11. Litera k
      Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
    12. Litera l
      der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hochstände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
    13. Litera m
      Bienenstände zur Haltung von insgesamt höchstens zehn Bienenstöcken;
    14. Litera n
      der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen;
    15. Litera o
      Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;
    16. Litera p
      Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen;
    17. Litera q
      Badestege und dergleichen; Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen mit Ausnahme der nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, anzeigepflichtigen Anlagen;
    18. Litera r
      von Körperschaften öffentlichen Rechts errichtete bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, wie Steinschlagdämme, Steinschlagnetze, Schneebrücken, Schneerechen, Quer- und Längswerke, Schutz- und Regulierungswasserbauten und dergleichen;
    19. Litera s
      dem Kampieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt;
    20. Litera t
      Sportanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, soweit sie dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
  4. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20000473

Dokumentnummer

LTI40038995