Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2015

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

27.08.2015

Außerkrafttretensdatum

29.07.2020

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 27,

Aufgaben

  1. Absatz einsDem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
    1. Litera a
      die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 25 d, Absatz eins und der Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 25 f, Absatz eins,,
    2. Litera b
      die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen,
    3. Litera c
      die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung und der einschlägigen Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,
    4. Litera d
      die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses sowie
    5. Litera e
      die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher.
  2. Absatz 2Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
    1. Litera a
      die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge;
    2. Litera b
      die Wahl und die Enthebung seiner Organe;
    3. Litera c
      die Durchführung von Disziplinarverfahren;
    4. Litera d
      die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    5. Litera e
      die Verwaltung des Vermögens;
    6. Litera f
      die Förderung des Bergsportführerwesens;
    7. Litera g
      die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;
    8. Litera h
      die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;
    9. Litera i
      die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg-, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht;
    10. Litera j
      die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;
    11. Litera k
      die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;
    12. Litera l
      die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;
    13. Litera m
      die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 25 f, Absatz eins ;,
    14. Litera n
      die Anstellung von Bediensteten;
    15. Litera o
      die Erstattung von Vorschlägen nach Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25 e, Absatz 4,

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40037636