Absatz einsVon der Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen:
- Litera adie im Rahmen einer nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz genehmigten Veranstaltung oder eines bewilligten Gelegenheitsmarktes im Sinn des Paragraph 286, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 verwendet werden,
- Litera bdie nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage betrieben werden,
- Litera cbei denen ausschließlich Flüssiggas-Versandbehälter verwendet werden, wobei die Gesamtlagermenge von 1000 kg nicht überschritten wird,
- Litera dbei denen (insbesondere allenfalls vorhandene flexible) Gasleitungen so verlegt werden, dass eine Beschädigung durch Lagerungen, Personen, unzulässige Erwärmung und ähnliches, gegebenenfalls durch Anbringen entsprechender Schutzvorrichtungen, vermieden wird und
- Litera edie unmittelbar nach dem Druckreduzierventil ein auf den konkreten Gasverbrauch der angeschlossenen Gasgeräte abgestimmtes Rohrbruchventil aufweisen; dies gilt nicht für Gasanlagen mit einer maximalen Auslegungsmenge des Gasdruckreduzierventils bis zu 1,5 kg/h.