Absatz eins,Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß
- Ziffer einsPfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und davon Abschriften oder Ablichtungen gegen Kostenersatz herstellen können;
- Ziffer 2Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben sowie ihr Recht auf Zustimmung zur Behandlung bzw. auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen wahrnehmen können;
- Ziffer 3auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
- Ziffer 4ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
- Ziffer 5auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
- Ziffer 6auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
- Ziffer 7die Intimsphäre der Pfleglinge ausreichend gewahrt ist;
- Ziffer 8neben der Erbringung fachärztlicher Leistung auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
- Ziffer 9ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
- Ziffer 10bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
- Ziffer 11bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;
- Ziffer 12für stationär aufgenommene Pfleglinge eine qualifizierte Pflege dauernd gesichert ist.