Absatz einsWer
- Litera aTätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, ausübt, ohne dazu nach Paragraph 2, Absatz eins bis 6 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,
- Litera bsich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3, bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,
- Litera cdas Berg- und Schiführerabzeichen oder den Berg- und Schiführerausweis, das Bergwanderführerabzeichen oder den Bergwanderführerausweis, das Schluchtenführerabzeichen oder den Schluchtenführerausweis, das Sportkletterlehrerabzeichen oder den Sportkletterlehrerausweis führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis ein Abzeichen oder einen Ausweis führt, das bzw. der geeignet ist, mit einem der genannten Abzeichen oder Ausweise verwechselt zu werden,
- Litera dals Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht nachkommt oder dem Paragraph 3, Absatz 4, zuwiderhandelt,
- Litera eals Berg- und Schiführeranwärter dem Paragraph 14, Absatz 2, zuwiderhandelt,
- Litera fals Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach Paragraph 17,, Paragraph 22, bzw. Paragraph 25 c,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins,, nicht nachkommt,
- Litera gim geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zu verfügen,
begeht eine Verwaltungsübertretung.