Bundesland

Tirol

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 f,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 49 f,

Ansprüche der Parteien

  1. Absatz einsIm Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz 2, bestehen folgende Ansprüche:
    1. Litera a
      für die substanzberechtigte Gemeinde hinsichtlich ihrer walzenden Anteilsrechte und für die Agrargemeinschaft ein Anspruch auf den vollen Gegenwert nach dem festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, und zwar tunlichst in Grundstücken,
    2. Litera b
      über den nach Litera a, ermittelten Wert hinaus für die substanzberechtigte Gemeinde ein Anteil, der dem Wert der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, vermindert um den festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nach Litera a, entspricht; der substanzberechtigten Gemeinde sind vornehmlich Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, zuzuweisen.

    Der nach Litera a und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

  3. Absatz 3Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz 3, sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40036404