Absatz einsIm Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.