Bundesland

Tirol

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 k,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 36 k,

Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung im Internet zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 3, Litera a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (Paragraph 36 c, Absatz eins,), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (Paragraph 36 c, Absatz 4,) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (Paragraph 36 c, Absatz 5,).

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40036392