(2)Absatz 2Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs. 3 lit. a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 3, Litera a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.