Bundesland

Tirol

Kurztitel

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 114/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

TADG 2005

Index

2200 LBedienstete

Text

3. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Verbotes der
Diskriminierung, Geltendmachung von Ansprüchen

Paragraph 7,

Anspruch auf Schadenersatz

  1. Absatz einsWurde eine Person diskriminiert, so hat sie unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung von individuellen Verwaltungsakten und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger im ordentlichen Rechtsweg Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Wurde eine Person im Sinne des Paragraph 6, belästigt, so hat sie gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich der durch die Verletzung ihrer Würde erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 720,– Euro. Diese Ansprüche bestehen auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, wenn dessen zuständiges Organ oder der oder die Vorgesetze des Belästigers oder der Belästigerin es schuldhaft unterlassen hat, gegen die Belästigung Abhilfe zu schaffen.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20000317

Dokumentnummer

LTI40035848