Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.06.2016

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

§ 11

Dingliche Wirkung

  1. (1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.
  2. (2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40035646