Bundesland

Tirol

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

Paragraph 16,

Genehmigungsvorbehalt

  1. Absatz einsRechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der Genehmigung wirksam.
  2. Absatz 2Die Festsetzung der Vergütung nach Paragraph 11, Absatz 4, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen des Stiftungsvermögens steht und die Zuerkennung von Stiftungserträgen durch die Gewährung der Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40035600