Bundesland

Tirol

Kurztitel

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 89/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SOG 2003

Index

8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Text

Paragraph 44,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFolgende Verordnungen über die Erklärung von erhaltenswerten Stadtkernen zu Erhaltungszonen nach Paragraph 3, des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1976,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1988, und 29/2002 bleiben als Gesetze in Geltung:
    1. Litera a
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 8/1978;
    2. Litera b
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Erhaltungszone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1977,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1992, und 32/1999;
    3. Litera c
      Verordnung, mit der das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Rattenberg zur Erhaltungszone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1983,.
  2. Absatz 2Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen, die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach Paragraph 11, Absatz eins, des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:
    1. Litera a
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 37/1996;
    2. Litera b
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Hopfgarten zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 16/1988;
    3. Litera c
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1981,, (Gebiet im Stadtteil Amras);
    4. Litera d
      Verordnung, mit der ein Stadtteil der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1981,, (Gebiet im Stadtteil Arzl);
    5. Litera e
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr.37 aus 1987,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992, und 60/1994, (Bereich Hötting-Dorf);
    6. Litera f
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1981,, (Gebiet im Stadtteil Mühlau);
    7. Litera g
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1987,, (Bereich Anton-Rauch-Straße und Richardsweg im Stadtteil Mühlau);
    8. Litera h
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1985,, (Geviert Müllerstraße-Speckbacherstraße-Schöpfstraße-Peter-Mayr-Straße);
    9. Litera i
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr.56 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, (Gebiet des Villen-Saggens);
    10. Litera j
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1983,, (Gebiet im Stadtteil St. Nikolaus);
    11. Litera k
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,, (Gebiet des „Wiltener Platzls“);
    12. Litera l
      Verordnung, mit der ein Teil des Gemeindegebietes der Gemeinde Obertilliach zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 51/1980;
    13. Litera m
      Verordnung, mit der ein Teil des Ortskernes der Gemeinde Pfunds zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 52/1983;
    14. Litera n
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Gemeinde Pians zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 24/1987;
    15. Litera o
      Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Reutte zur Schutzzone erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1985,.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten von entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, außer Kraft.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes. Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, ist nur auf die Erhaltungszonen anzuwenden.
  5. Absatz 5Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für Vorhaben in den in den Absatz eins und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur Anbringung von Außenantennenanlagen nach Paragraph 7, Absatz 2, des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz 3, zu erteilen.
  6. Absatz 6Paragraph 4, ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 14, Absatz eins, Litera h und i ist auf Vorhaben in den in den Absatz eins und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins, Litera j, ist auf Vorhaben in diesen Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis i und Absatz 2,, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins, Litera j und Absatz 2,, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9Der nach Paragraph 23, des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 zu.

Im RIS seit

10.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LTI40035378