Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 42,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die Paragraphen 8,, 9 und 10.
  2. Absatz 2Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 6 und 14 Absatz 7, das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig wird oder die Abnahmeprüfung erfolgt, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des Paragraph 3, zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 12 bis 23.
  3. Absatz 3Sofern bei bestehenden Anlagen nach Absatz 2, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, vorliegt, hat der Prüfberechtigte bei der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, ein solches Anlagendatenblatt auszustellen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Bestehende Anlagen nach Absatz 2,, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 2, bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
  5. Absatz 5Bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  6. Absatz 6Bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  7. Absatz 7Bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW, die bereits einer Überprüfung nach Paragraph 8 a, Absatz eins, des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, unterzogen wurden, sind nur dann einer Inspektion nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, zu unterziehen, wenn
    1. Litera a
      zumindest eines der Kriterien nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, Ziffer eins und 2 und
    2. Litera b
      die im Paragraph 16, Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen für eine neuerliche Durchführung der Inspektion
      erfüllt sind.
  8. Absatz 8Klimaanlagen mit einem Baujahr bis einschließlich 1994, die nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2011 einer erstmaligen Überprüfung nach Paragraph 11 b, Absatz eins, des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2009,, unterzogen wurden, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  9. Absatz 9Die Liste der Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz 2, samt der Prüfnummern ist von der Landesregierung erstmalig spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck dürfen die erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister herangezogen werden. In diese Liste sind weiters die im Verzeichnis nach Paragraph 19, Absatz 5, des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, erfassten Heizungsanlagenprüfer aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt ist die Zuweisung einer Prüfnummer keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, vierter Satz.
  10. Absatz 10Bei den im Absatz 9, dritter Satz genannten Heizungsanlagenprüfern ist die Prüfberechtigung nach Paragraph 32, Absatz 7, auch dann zu widerrufen, wenn sich diese als nicht ausreichend sachkundig erwiesen haben.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035328