(2)Absatz 2Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 6 und 14 Abs. 7 das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig wird oder die Abnahmeprüfung erfolgt, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000 entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23.Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 6 und 14 Absatz 7, das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig wird oder die Abnahmeprüfung erfolgt, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des Paragraph 3, zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 12 bis 23.