Bundesland

Tirol

Kurztitel

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 153/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Abkürzung

TAHG 2012

Index

8220 Aufzug

Text

Paragraph 12,

Sperre

  1. Absatz einsDer Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
    1. Litera a
      erkennen, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Litera b
      vom Hebeanlagenprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Wird im Fall der Litera b, die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Hebeanlagenprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den Betrieb
    1. Litera a
      einer nicht vorschriftsmäßig überprüften Hebeanlage,
    2. Litera b
      einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist,
    3. Litera c
      eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach Paragraph 17, vorgesehene sicherheitstechnische Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde,
    4. Litera d
      eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach Paragraph 17, erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden,
    5. Litera e
      einer Hebeanlage, die ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben wird,

    mit Bescheid zu untersagen.

  4. Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer Hebeanlage durch die Behörde darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 3, entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20000528

Dokumentnummer

LTI40034406