Absatz einsDer Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
- Litera aerkennen, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder
- Litera bvom Hebeanlagenprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.