Absatz eins,Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß
- Ziffer einsPfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte und die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen davon ausüben können;
- Ziffer 2Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können;
- Ziffer 3auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
- Ziffer 4ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
- Ziffer 5auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
- Ziffer 6auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
- Ziffer 7die Intimsphäre der Pfleglinge ausreichend gewahrt ist;
- Ziffer 8neben der Erbringung fachärztlicher Leistung auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
- Ziffer 9ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
- Ziffer 10bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
- Ziffer 11bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;
- Ziffer 12für stationär aufgenommene Pfleglinge eine qualifizierte Pflege dauernd gesichert ist.