Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
- Litera aden Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,
- Litera bdie Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,
- Litera cdie Adresse des Wohnsitzes,
- Litera ddie Baumasse (Paragraph 61, Absatz 3,) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.