Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie
- Litera aeigenberechtigt ist,
- Litera bverlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
- Litera causreichend haftpflichtversichert ist und
- Litera dim Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.