Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/2011

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

15.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 21,

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist,
    2. Litera b
      verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
    3. Litera c
      ausreichend haftpflichtversichert ist und
    4. Litera d
      im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  2. Absatz 2Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt Paragraph 4, Absatz 2,, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40031108