Tirol
Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 3 aus 2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 28/2011
LG
Paragraph 15
13.04.2011
21.04.2023
8240 Abfall, Müll
Litera a die Festlegung jener Grundstücke, die nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen sind,
Litera b die Festlegung der Sammelstellen nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b,,
Litera c die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des Restmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Restmüllbehälter, ihres Aufstellungsortes für die Entleerung und der Zeitpunkte ihrer Entleerung, wobei die Anzahl der Restmüllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auf die Art der Betriebe festzulegen ist,
Litera d die Festlegung des Systems der Abholung des Sperrmülls, wobei die Abholung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat, soweit nicht Sperrmüll nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen ist,
Litera e die Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, und, sofern diese Abfälle in gesonderten Behältnissen auf den einzelnen Grundstücken zu sammeln sind, der Abholung dieser Abfälle,
Litera f die Festlegung des Systems der Abholung der biologisch verwertbaren Abfälle, sofern nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle besteht, sowie des Systems der Sammlung saisonal anfallender Gartenabfälle und
Litera g Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter.
19.04.2011
24.04.2023
20000390
LTI40030857