(2)Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden. Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den §§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen.(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 3 zu verständigen.Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden. Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera e und f und Absatz 2 und Paragraph 20, sowie nach einer der gemäß den Paragraphen 2 und 6 a Absatz 2, erlassenen Verordnungen.(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Absatz eins, zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 3, zu verständigen.